§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Förderverein Pfarrkirche Haimhausen".
- Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Haimhausen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist gemäß § 54 AO die Schaffung der rechtlichen und finanziellen Grundlagen, sowie die Organisation und Koordination von Eigenleistungen zur Renovierung, Erhaltung und Pflege der denkmalgeschützten Pfarrkirche der kath. Kirchenstiftung Haimhausen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977.
§ 3 Vereinstätigkeit
- Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Spenden. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 Eintritt der Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
- Juristische Personen und ein nicht rechtfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
- Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
- Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6 Austritt der Mitglieder
- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
- Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
§ 7 Ausschluss der Mitglieder
- Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
- Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
- Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der, über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
- Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
- Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.
§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
- Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied ein halbes Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
- In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
- Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
- Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen (Kalenderjahr).
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand (§§ 11 und 12 der Satzung)
- die Mitgliederversammlung (§§ 13 bis 17 der Satzung).
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten Stellvertretern, sowie dem Schriftführer und dem Kassier.
- Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
- Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
- Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
- Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs.2, Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 10000.- (in Worten: zehntausend) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
- jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
- bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen 3 Monaten.
- In den Jahren, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchst. b) zu berufenen Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
§ 14 Form der Berufung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen zu berufen.
- Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
- Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 15 Beschlussfähigkeit
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
- Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Eine ggf. notwendige dritte Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat jedoch spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
- Die Einladung zur dritten Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
- Die neue (dritte) Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 16 Beschlussfassung
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
- Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
- Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 18 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 16 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung).
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchenstiftung Sankt Nikolaus Haimhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für die Ausstattung der Pfarrkirche.
Haimhausen, den 04. Oktober 2007